Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 18 Grenzkontrollen
Stand: 10.06.2019
Die für die Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, deren Mitführung vorgeschrieben ist, trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden.